SOFTWARELIZENZVERTRAG
Stand: Januar 2018
Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag ("Vertrag") sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
1.
stammtafeln.com/Marcel Lötscher - Unterterzen ("Lizenzgeber") wird dem Kunden ("Lizenznehmer") nach Massgabe dieses Vertrages Software stammtafeln.com-Reihe gegen Zahlung einer Vergütung („Lizenzgebühr“) zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig beim Lizenzgeber.
2.
Durch das Herunterladen (Download) und/ oder das Aufspielen (Installieren) und/oder den Gebrauch der Software erklärt sich der Nutzer/ Käufer (Lizenznehmer) mit den Bedingungen dieses Softwarelizenzvertrages und weiterhin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und erkennt diese ohne Einschränkung verbindlich an. Dieser Softwarelizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Nutzer/ Käufer (als natürliche oder juristische Person, Lizenznehmer) und stammtafeln.com/Marcel Lötscher (Lizenzgeber), dem Hersteller der Software.
stammtafeln.com/Marcel Lötscher - Unterterzen ("Lizenzgeber") wird dem Kunden ("Lizenznehmer") nach Massgabe dieses Vertrages Software stammtafeln.com-Reihe gegen Zahlung einer Vergütung („Lizenzgebühr“) zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig beim Lizenzgeber.
2.
Durch das Herunterladen (Download) und/ oder das Aufspielen (Installieren) und/oder den Gebrauch der Software erklärt sich der Nutzer/ Käufer (Lizenznehmer) mit den Bedingungen dieses Softwarelizenzvertrages und weiterhin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und erkennt diese ohne Einschränkung verbindlich an. Dieser Softwarelizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Nutzer/ Käufer (als natürliche oder juristische Person, Lizenznehmer) und stammtafeln.com/Marcel Lötscher (Lizenzgeber), dem Hersteller der Software.
§ 2 Urheberrecht
1.
Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Der Käufer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdrücklich an. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild der Software, die Gestaltung der Benutzeroberfläche und der Ein- und Ausgabemasken und Ausdrucke, Inhalt, Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
2.
Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt. Eine Verwendung, auch von Teilen, außerhalb dieses Lizenzvertrages und des gewöhnlich vorgesehenen Zwecks der Software ist ausdrücklich nicht gestattet. Die Software ist wie jedes urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln. Weitere Teile der Software, z. Bsp. mitgelieferte Designs, Templates, Vorlagen dürfen ausschließlich nur in Verbindung mit der Software verwendet werden und unterliegen ebenfalls diesen Bestimmungen.
3.
Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben.
4.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
5.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen der in den Paragraphen 2 und 3 geregelten Bestimmungen verspricht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unter Ausschluss der Einrede eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von CHF 15'000.-- (EUR 13'500.--). Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung seiner Urheberrechte an der Software durch den Lizenznehmer aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Anwenders. Die Software ist zurückzugeben und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten.
Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Der Käufer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdrücklich an. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild der Software, die Gestaltung der Benutzeroberfläche und der Ein- und Ausgabemasken und Ausdrucke, Inhalt, Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
2.
Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt. Eine Verwendung, auch von Teilen, außerhalb dieses Lizenzvertrages und des gewöhnlich vorgesehenen Zwecks der Software ist ausdrücklich nicht gestattet. Die Software ist wie jedes urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln. Weitere Teile der Software, z. Bsp. mitgelieferte Designs, Templates, Vorlagen dürfen ausschließlich nur in Verbindung mit der Software verwendet werden und unterliegen ebenfalls diesen Bestimmungen.
3.
Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben.
4.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
5.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen der in den Paragraphen 2 und 3 geregelten Bestimmungen verspricht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unter Ausschluss der Einrede eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von CHF 15'000.-- (EUR 13'500.--). Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung seiner Urheberrechte an der Software durch den Lizenznehmer aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Anwenders. Die Software ist zurückzugeben und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten.
§ 3 Nutzungsrechte und Lizenzgebühren
Für die Überlassung von Nutzungsrechten an der Software gelten folgende Vereinbarungen:
a) Lizenzumfang
1.
Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr (entsprechend der Angaben im Informationsblatt „PROF.I.SLizenzgebühren“)
ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehörigen Dokumentation für eigene Zwecke.
2.
Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Der Lizenzgeber kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten Übertragung des
Nutzungsrechts erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen von dem Lizenzgeber nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
3.
Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen bzw. auf Geräten (z.B. PCs) des Lizenznehmers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz und unter seiner direkten Kontrolle.
4.
Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen (Sicherungskopien) sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine physische Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.
Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr (entsprechend der Angaben im Informationsblatt „PROF.I.SLizenzgebühren“)
ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehörigen Dokumentation für eigene Zwecke.
2.
Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Der Lizenzgeber kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten Übertragung des
Nutzungsrechts erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen von dem Lizenzgeber nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
3.
Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen bzw. auf Geräten (z.B. PCs) des Lizenznehmers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz und unter seiner direkten Kontrolle.
4.
Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen (Sicherungskopien) sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine physische Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.
b) Einzelplatz/Mehrplatzlizenzen
1.
Pro natürliche Person muss eine Einzelplatzlizenz erworben werden.
2.
Der Erwerb einer Einzelplatzlizenz umfasst die Installation des Programms auf einem stand-alone-Rechner (rechnergebundene Lizenz) oder die Installation auf einem Netzwerk-Server. Hierbei ist die Nutzung des Programms auf jeweils einen Zugreifenden innerhalb des Netzwerkes beschränkt (nutzerbezogene Lizenz). Beim Erwerb von Mehrfachlizenzen (rechnergebundene Lizenzen) oder von floating-licences (nutzerbezogenen Lizenzen) ist die Anzahl der Zugreifenden auf die in der Rechnung angegebene Anzahl der erworbenen Lizenzen beschränkt. Die Nutzung des Programms in Netzwerken durch mehrere Benutzer oder an mehreren Einzelplatzrechnern ist nur dann zulässig, wenn hierüber vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, bzw. die Zugreifenden auf die Anzahl der gemäß Rechnung erworbenen Lizenzen beschränkt werden. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Nutzer (clients) ausgeschlossen ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auch bei der nachträglichen Errichtung eines Netzwerkes oder bei Installation auf mehreren Einzelplatzrechnern den
Lizenzgeber im Voraus davon in Kenntnis zu setzen und die entsprechende Anzahl Lizenzen erwerben.
3.
Diese Softwarelizenz bezieht sich nur auf einen Standort und gilt nur für eine (1) natürliche Person als Lizenznehmer.
4.
Mehrplatzlizenzen werden keine angeboten, ausser eventuell auf Nachfrage!
Pro natürliche Person muss eine Einzelplatzlizenz erworben werden.
2.
Der Erwerb einer Einzelplatzlizenz umfasst die Installation des Programms auf einem stand-alone-Rechner (rechnergebundene Lizenz) oder die Installation auf einem Netzwerk-Server. Hierbei ist die Nutzung des Programms auf jeweils einen Zugreifenden innerhalb des Netzwerkes beschränkt (nutzerbezogene Lizenz). Beim Erwerb von Mehrfachlizenzen (rechnergebundene Lizenzen) oder von floating-licences (nutzerbezogenen Lizenzen) ist die Anzahl der Zugreifenden auf die in der Rechnung angegebene Anzahl der erworbenen Lizenzen beschränkt. Die Nutzung des Programms in Netzwerken durch mehrere Benutzer oder an mehreren Einzelplatzrechnern ist nur dann zulässig, wenn hierüber vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, bzw. die Zugreifenden auf die Anzahl der gemäß Rechnung erworbenen Lizenzen beschränkt werden. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine zeitgleiche Nutzung von mehr als der vereinbarten Nutzer (clients) ausgeschlossen ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, auch bei der nachträglichen Errichtung eines Netzwerkes oder bei Installation auf mehreren Einzelplatzrechnern den
Lizenzgeber im Voraus davon in Kenntnis zu setzen und die entsprechende Anzahl Lizenzen erwerben.
3.
Diese Softwarelizenz bezieht sich nur auf einen Standort und gilt nur für eine (1) natürliche Person als Lizenznehmer.
4.
Mehrplatzlizenzen werden keine angeboten, ausser eventuell auf Nachfrage!
c) Vervielfältigung
1.
Der Lizenznehmer darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehört das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
2.
Der Lizenznehmer kann die einzelne Software zum Zwecke der Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
3.
Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes und der Inhalte der Datenbanken auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.
Der Lizenznehmer darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehört das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
2.
Der Lizenznehmer kann die einzelne Software zum Zwecke der Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
3.
Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes und der Inhalte der Datenbanken auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.
d) Mehrfachnutzungen
Der Lizenznehmer hat bei einem Wechsel des Datenverarbeitungsgerätes die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Er darf die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software nicht zeitgleich auf mehr als nur einer Hardware einspeichern, vorrätig halten oder benutzen. Es ist nicht gestattet, die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems zu nutzen, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software
ermöglicht wird.
ermöglicht wird.
e) Weitergabe
1.
Der Lizenznehmer darf die Software und die zugehörige Dokumentation nicht an Dritte weitergeben, weder unentgeltlich noch entgeltlich.
2.
Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Lizenzgebers die Software und deren Inhalte weder vermieten, verpachten, verleasen noch diese einer ASP-Nutzung (application service providing) zuführen.
Der Lizenznehmer darf die Software und die zugehörige Dokumentation nicht an Dritte weitergeben, weder unentgeltlich noch entgeltlich.
2.
Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Lizenzgebers die Software und deren Inhalte weder vermieten, verpachten, verleasen noch diese einer ASP-Nutzung (application service providing) zuführen.
f) Dekompilierung und Programmänderungen
1.
Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes (Quell-Codes) der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und/ oder Änderungen am Programmcode sind ausdrücklich untersagt.
2.
Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der Software, sowie von Teilen davon und die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse sind nur gestattet, soweit dies für die Nutzung der Software für den Lizenznehmer erforderlich ist.
3.
Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage an den Lizenzgeber zu richten, sofern nicht solche Veränderungen schon gemäß der Produktinformationen oder mitgelieferter Daten gestattet sind.
Der Lizenzgeber behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
4.
Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software und dessen Inhalte vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenzgeber die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat. Der Lizenzgeber nimmt diese Änderungen nur gegen eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen eines Softwarewartungs- und/oder -pflegevertrags, vor.
Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes (Quell-Codes) der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und/ oder Änderungen am Programmcode sind ausdrücklich untersagt.
2.
Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der Software, sowie von Teilen davon und die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse sind nur gestattet, soweit dies für die Nutzung der Software für den Lizenznehmer erforderlich ist.
3.
Benötigt der Anwender Informationen, die zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen unerlässlich sind, hat er eine dahingehende Anfrage an den Lizenzgeber zu richten, sofern nicht solche Veränderungen schon gemäß der Produktinformationen oder mitgelieferter Daten gestattet sind.
Der Lizenzgeber behält sich vor, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu verweigern.
4.
Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software und dessen Inhalte vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenzgeber die Vornahme dieser Änderungen abgelehnt hat. Der Lizenzgeber nimmt diese Änderungen nur gegen eine angemessene Vergütung, z.B. im Rahmen eines Softwarewartungs- und/oder -pflegevertrags, vor.
§ 4 Gewährleistung/ Haftung für Software-Mängel
Nach dem anerkannten Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von Fehlern sind und in allen Anwendungen und Kombinationen insbesondere mit verschiedenen Hardwarekomponenten jederzeit fehlerfrei arbeiten. Die vereinbarte Beschaffenheit der vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten
Software ist daher nicht darauf ausgerichtet, dass keinerlei Programmfehler auftreten dürfen bzw. die Software für jeden denkbaren Anwendungsfall eingesetzt werden kann, sondern nur darauf, dass die Software keine Programmfehler aufweist, welche die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Der Lizenzgeber haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.
1.
Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Ablieferung, dass die von ihm gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend der Produktbeschreibung arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen.
2.
Der Lizenznehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
3.
Soweit eine ordnungsgemäss erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert der Lizenzgeber kostenlos Ersatz. Der Lizenzgeber ist berechtigt, nach seiner Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist. Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung die Software im mangelfreien Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Lizenznehmer Lizenzgeber wegen Gewährleistung in Anspruch
genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihren entstandenen Aufwand zu ersetzen.
4.
Aus Kopierschutz- und Urheberrechtsgründen, wurde die Darstellung der einzelnen Elemente im Programm erschwert dargestellt. Die Bearbeitungs- und Leseleiste in Excel hilft Ihnen dabei die Informationen besser zu lesen.
Software ist daher nicht darauf ausgerichtet, dass keinerlei Programmfehler auftreten dürfen bzw. die Software für jeden denkbaren Anwendungsfall eingesetzt werden kann, sondern nur darauf, dass die Software keine Programmfehler aufweist, welche die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Der Lizenzgeber haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.
1.
Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Ablieferung, dass die von ihm gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend der Produktbeschreibung arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen.
2.
Der Lizenznehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
3.
Soweit eine ordnungsgemäss erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert der Lizenzgeber kostenlos Ersatz. Der Lizenzgeber ist berechtigt, nach seiner Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist. Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung die Software im mangelfreien Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Lizenznehmer Lizenzgeber wegen Gewährleistung in Anspruch
genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel den Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihren entstandenen Aufwand zu ersetzen.
4.
Aus Kopierschutz- und Urheberrechtsgründen, wurde die Darstellung der einzelnen Elemente im Programm erschwert dargestellt. Die Bearbeitungs- und Leseleiste in Excel hilft Ihnen dabei die Informationen besser zu lesen.
§ 5 Haftung
1.
Für Schäden haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lizenzgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die Haftung des Lizenzgebers ist auf
den Kaufpreis der Software begrenzt. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers haftet der Lizenzgeber grundsätzlich nicht.
2.
Der Lizenzgeber haftet nicht bei Datenverlust. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Käufers geeignet ist und mit beim Käufer vorhandener Software und Hardware zusammenarbeitet.
3.
Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.
4.
Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm und Datensicherung – hätte verhindern können.
Für Schäden haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lizenzgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die Haftung des Lizenzgebers ist auf
den Kaufpreis der Software begrenzt. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers haftet der Lizenzgeber grundsätzlich nicht.
2.
Der Lizenzgeber haftet nicht bei Datenverlust. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Käufers geeignet ist und mit beim Käufer vorhandener Software und Hardware zusammenarbeitet.
3.
Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.
4.
Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm und Datensicherung – hätte verhindern können.
§ 6 Sonstiges
1.
Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers.
2.
Nur der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
3.
Der Lizenznehmer darf - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages - einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung.
4.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
Dieser Softwarelizenzvertrag ist ein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.
Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht.
6.
Dieser Softwarelizenvertrag bildet ein fester Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingung von Stammtafeln.com/Marcel Lötscher, Unterterzen.
Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers.
2.
Nur der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
3.
Der Lizenznehmer darf - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages - einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung.
4.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
Dieser Softwarelizenzvertrag ist ein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.
Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht.
6.
Dieser Softwarelizenvertrag bildet ein fester Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingung von Stammtafeln.com/Marcel Lötscher, Unterterzen.